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Vorsorge

Ein Vorsorgeauftrag kann eine amtliche Bevormundung durch die KESB verhindern.

Das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht ermöglicht es, für den Fall einer eintretenden Urteilsunfähigkeit im Voraus einen Vorsorgeauftrag zu errichten. Ein privat bestimmter Vorsorgebeauftragter kann, anstelle eines durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) eingesetzten Beistandes, für den Urteilsunfähigen handeln und dessen laufende Geschäfte weiterführen. Der Vorsorgebeauftragte kann in den Bereichen Personensorge (Unterkunft, leibliches Wohl, medizinische Versorgung), Vermögenssorge (Zahlungen, Verwaltung des Vermögens) und Rechtsverkehr (z.B. Haftpflichtfälle) den Auftraggeber vollumfänglich vertreten, solange die Urteilsunfähigkeit des Auftraggebers anhält.

Nicht nur ältere Personen, sondern insbesondere auch Unternehmer, können sich mit einem Vorsorgeauftrag, welchen wir für unsere Kunden aufsetzen, gegen eine vorübergehende oder ständige Urteilsunfähigkeit, z.B. nach Unfall und Spitalaufenthalt, rechtlich absichern. 

Im Weiteren stehen wir unseren Kunden bei persönlichen und schriftlichen Kontakten mit Banken, Vermögensverwaltern, Versicherungen, Rechtsanwälten, Immobilienmaklern und Ämtern (Amtsnotariat, Gericht, Zivilstands- und Bestattungsamt, Steueramt etc.) zur Verfügung.

Wir führen auf Wunsch ein Privatsekretariat und erledigen administrative Arbeiten für Sie (z.B. Zahlungen).

Erhaltung und Vermehrung Ihres Vermögens, Unterstützung bei der Umsetzung Ihrer Anlagestrategie sowie Ihre persönliche Betreuung stehen dabei im Zentrum unserer Bemühungen.